"Yellow Jobs - die Mini-Jobbörse im Internet" / Gelb verdienen, statt schwarz ärgern!
letzte aktualisierung 13.10.2005 14:15
Grundsätzlich stehen Beschäftigte in Privathaushalten unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes unter dem Schutz des Arbeitsrechts wie andere Arbeitnehmer auch. So haben sie beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Einige arbeitsrechtliche Vorschriften – z.B. das Kündigungsschutzgesetz – gelten aber nicht, weil der Privathaushalt kein Betrieb ist.
Andere Arbeitgeberpflichten müssen unbedingt erfüllt werden. Der Haushaltsvorstand eines Privathaushalts muss als Arbeitgeber:
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 Nachweisgesetz). Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1) Diese Angaben können durch einen Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen etc. ersetzt werden.
2) Anstelle dieser Angaben kann auf die jeweils maßgebende gesetzliche Regelung verwiesen werden.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.
Sie können einen Musterarbeitsvertrag hier herunterladen.
Eine änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der änderung schriftlich mitzuteilen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei In-Kraft-Treten des Nachweisgesetzes am 28.7.1995 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten die oben beschriebene Niederschrift auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag enthalten die erforderlichen Angaben.
Zu den arbeitsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht in dieser Internetseite behandelt werden – gibt es ausführliches Informationsmaterial.
Quellennachweis: www.haushaltsscheck.de