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Haushalt und Arbeitsrecht

letzte aktualisierung 13.10.2005 14:15

Grundsätzlich stehen Beschäftigte in Privathaushalten unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes unter dem Schutz des Arbeitsrechts wie andere Arbeitnehmer auch. So haben sie beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Einige arbeitsrechtliche Vorschriften – z.B. das Kündigungsschutzgesetz – gelten aber nicht, weil der Privathaushalt kein Betrieb ist.

Arbeitgeberpflichten eines Privathaushalts

Andere Arbeitgeberpflichten müssen unbedingt erfüllt werden. Der Haushaltsvorstand eines Privathaushalts muss als Arbeitgeber:

  • dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
  • dem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (vier Wochen),
  • dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen,
  • dem Arbeitnehmer bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele: nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche Termine.

Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 Nachweisgesetz). Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
  • Kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen etc.) 1)
  • Vereinbarte Arbeitszeit 1)
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs 1) 2)
  • Kündigungsfristen 1) 2)
  • Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Bei geringfügig Beschäftigten: Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

1) Diese Angaben können durch einen Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen etc. ersetzt werden.
2) Anstelle dieser Angaben kann auf die jeweils maßgebende gesetzliche Regelung verwiesen werden.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.

Sie können einen Musterarbeitsvertrag hier herunterladen.

Eine änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der änderung schriftlich mitzuteilen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei In-Kraft-Treten des Nachweisgesetzes am 28.7.1995 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten die oben beschriebene Niederschrift auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag enthalten die erforderlichen Angaben.

Weitere Informationen:

Zu den arbeitsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht in dieser Internetseite behandelt werden – gibt es ausführliches Informationsmaterial.

Quellennachweis: www.haushaltsscheck.de