Privathaushalt und Sozialversicherung
letzte aktualisierung 6.7.2005 16:07
Arbeitgeber Privathaushalt, Arbeitnehmer Haushaltshilfe: Hier gelten die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie in jedem anderen Beruf auch.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen Tätigkeiten, die normalerweise die Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten nennt man haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu.
Zum Schutz vor sozialen Risiken, zur Sicherung der Lebensqualität und zur Abwendung materieller Not sind Arbeiter und Angestellte grundsätzlich in den fünf Säulen der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn die Beschäftigung nicht geringfügig ist:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Das ist der gesetzliche Grundsatz. Aber er gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung, den Minijobs.
Für jeden Beschäftigten sind gegenüber der Sozialversicherung Meldungen zu erstatten, die für Minijobs mittels eines > Haushaltsschecks oder bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im > normalen Meldeverfahren erfolgen können.
- Der Haushaltsscheck
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Der Haushaltsscheck gilt für alle Minijobs im privaten Haushalt ab 01.04.2003.
Minijobs sind so genannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen der Monatsverdienst die festgelegte Höchstgrenze von 400 Euro nicht übersteigen darf. Verdient der Arbeitnehmer bis zu 400 Euro, muss er weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer bezahlen. Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann ein Minijob sein, wenn sie in einem Kalenderjahr auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Falls der Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Beträgt der Gesamtverdienst mehr als 400 Euro, besteht Versicherungspflicht.
- Minijobs
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Welche Vorteile hat ein Minijob im privaten Haushalt?
Vorteil für den Arbeitnehmer: Als Minijobber zahlen Sie keine Steuern und Sozialabgaben. Sie erhalten Ihren Verdienst brutto für netto. Vorteil für den Arbeitgeber: Für Minijobs in Privathaushalten zahlen Sie als Arbeitgeber niedrigere Sozialversicherungspauschalen und sparen auch noch Steuern. Sie können 10 Prozent ihrer Kosten, höchstens 510 Euro, jährlich von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer entrichten Sie die Sozialabgaben und die einheitliche Pauschalsteuer an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Sie berechnet die Pauschalabgaben, nimmt die Meldungen und Beiträge entgegen und leitet die eingezahlten Gelder weiter an die zuständigen Stellen.
Wann liegt ein Minijob im Privathaushalt vor?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in einem Privathaushalt beschäftigt sein. Sie übernehmen Tätigkeiten, die normalerweise die Familienmitglieder erledigen. Diese Tätigkeiten nennt man haushaltsnahe Dienstleistungen.
Welche Tätigkeiten fallen unter haushaltsnahe Dienstleistungen?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu.
Wie hoch sind bei Minijobs in Privathaushalten die Pauschalabgaben?
Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe beschäftigen, zahlen Sie als Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommt eine geringfügige Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von derzeit 1,3 Prozent des Verdienstes. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung, 2 Prozent des Verdienstes beträgt die einheitliche Pauschalsteuer.
Welche finanziellen Belastungen hat der Minijobber zu tragen?
Als Minijobber zahlen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge. Verzichtet Ihr Arbeitgeber auf die Lohnsteuerkarte und entscheidet sich für die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent Ihres Verdienstes, zahlen Sie auch keine Steuern.
Welche Bescheinigungen erstellt die Minijob-Zentrale?
Die Minijob-Zentrale teilt Ihnen als Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte mit. Als Arbeitgeber erhalten Sie eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Sie beinhaltet die Höhe des Arbeitsentgelts sowie der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und eventuell einbehaltener einheitlicher Pauschalsteuern. Die Minijob-Zentrale leitet auch die erforderlichen Meldungen weiter an die Datenstelle der Rentenversicherung, die sie weitergibt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zur Dokumentation in den Versichertenkonten.
Können trotz Minijob volle Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden?
Als Minijobber im Privathaushalt können Sie die Differenz von derzeit 14,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (5 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.
- Meldungen mit Haushaltsscheck
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Wie funktioniert die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine passende Haushaltshilfe gefunden haben und der monatliche Verdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt, müssen Sie die/den geringfügig Beschäftigte(n) bei der Minijob-Zentrale offiziell anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das so genannte Haushaltsscheckverfahren, ein vereinfachtes Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und der Minijob-Zentrale.
Was ist der Haushaltsscheck?
Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Arbeitgeber und der/die im Privathaushalt Beschäftigte unterschreiben den Haushaltscheck.
Er kann vom Arbeitgeber direkt am Bildschirm fehlergeprüft ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Formulare auszudrucken und handschriftlich auszufüllen.
Arbeitgeber ohne Internetanschluss erhalten die Vordrucke auf Nachfrage von der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.
Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen sich nur um die An- und Abmeldung kümmern. Die fälligen und von Ihnen zu zahlenden Beiträge werden per Haushaltsscheck und Einzugsermächtigung einfach von der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abgebucht. Die Krankenkasse berechnet alle Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Zulagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und bucht sie ebenfalls regelmäßig von Ihrem Konto ab.
Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen. Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
Das Arbeitsentgelt darf 400 Euro im Monat nicht übersteigen.
Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge für die Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie eventuell zu zahlender einheitlicher Pauschalsteuer erteilen.
Kann der Arbeitgeber zwischen Haushaltsscheckverfahren und regulärem Beitrags- und Meldeverfahren wählen?
Nein, die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben.
- Ausfüllen des Haushaltsschecks
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So füllen Sie den Haushaltsscheck aus:
1. Erstanmeldung/Folgescheck. Bitte stets kennzeichnen, ob Sie erstmalig einen Haushaltsscheck einreichen oder ob es sich bei bereits gemeldeter Beschäftigung (z.B. wegen sich ändernder Bezüge) um einen neuen (Folge)Scheck handelt.
2. Telefonnummer. Die Angabe der Telefonnummer ist freiwillig, jedoch würde sie die Arbeit der Bundesknappschaft für eventuelle Rückfragen sehr erleichtern.
3. Betriebsnummer eintragen. Sie haben keine? Die Bundesknappschaft wird diese für Sie vergeben und nachtragen.
4. Ja. Wenn Sie unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte der Haushaltshilfe die Pauschalsteuer in Höhe von 2 v.H. des Arbeitsentgelts zahlen wollen. Anderenfalls sind eventuell anfallende Steuern über die Steuerkarte von der Haushaltshilfe einzubehalten und an das für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt abzuführen.
5. Steuernummer nur eintragen, wenn Sie Punkt 2 mit Ja beantwortet haben. Die Steuernummer entnehmen Sie bitte dem letzten Steuerbescheid.
6. Versicherungsnummer. Nicht bekannt? Tragen Sie bitte das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort und den Geburtsnamen der/des Beschäftigten ein.
7. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe mehrere Arbeitsplätze hat.
8. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist.
9. Ja. Wenn Ihre Haushaltshilfe zum Erwerb vollwertiger Rentenansprüche auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet und den von Ihnen zu zahlenden fünfprozentigen Beitragsanteil zur Rentenversicherung durch einen Eigenanteil bis zum vollen Rentenbeitrag aufstocken will. Falls die Haushaltshilfe einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt, ist dieser einzutragen.
10. Beschäftigungsbeginn bei gleichbleibender Bezahlung.
11. Beginn und Ende der Beschäftigung bei sich ändernder Bezahlung.
12. Arbeitsentgelt eintragen. Das ist der ausgezahlte Betrag plus eventuell einbehaltener und über die Steuerkarte abgerechneter Steuern. Volle EUR-Beträge (kaufmännisch runden).
13. Bei Ende der Beschäftigung das Datum eintragen und an die Bundesknappschaft schicken.
14. Unterschriften sind von Ihnen und der/dem Beschäftigten erforderlich.
15. Einzugsermächtigung. Diese ist nur bei erstmaliger Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung zu erteilen. Hiermit ermächtigen Sie die Bundesknappschaft, die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (vgl. 8) und Rentenversicherung, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer (vgl. 4) von Ihrem Konto einzuziehen.
Das ausgefüllte Original senden Sie bitte an:
Bundesknappschaft
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Jeweils eine Kopie fertigen Sie bitte zum Verbleib bei Ihnen und Ihrer/Ihrem Beschäftigten an.
Wie werden Arbeitnehmer angemeldet, welche Beiträge sind zu zahlen? Alle Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de.
Oder rufen Sie uns gratis an.
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Thema Minijob.
Das Service-Center der Bundesknappschaft können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 08000 200 504 von montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr erreichen.
Bundesknappschaft: Minijob-Zentrale, 45115 Essen
Service-Center: 08000 200 504 Fax: 0201 384 97 97 97
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
- Normales Meldeverfahren
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Liegt der regelmäßige monatliche Bruttoarbeitslohn (Entgelt) der Haushaltshilfe über 400 EUR, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck darf nicht verwendet werden. Der Arbeitgeber muss das normale Meldeverfahren zur Sozialversicherung anwenden.
Liegt das regelmäßige monatliche Entgelt zwischen 401 Euro und 800 Euro, ist der Arbeitnehmeranteil über die besonderen Regelungen der Gleitzone zu ermitteln. Der Beitrag des Arbeitgebers wird nach den allgemeinen Vorschriften errechnet.
Wenn das Entgelt regelmäßig über 800 Euro monatlich liegt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Sozialversicherung je zur Hälfte. Der Arbeitgeber berechnet den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, behält ihn ein und führt ihn an die zuständige Stelle ab. Der Sozialversicherungsbeitrag wird am Bruttolohn bemessen.
Im Falle eines Falles: Versicherungsschutz in der Unfallversicherung
Der Sturz von der Leiter, der Verkehrsunfall auf dem Weg zum Einkaufen oder nach Hause: Beschäftigte in Privathaushalten genießen den Schutz der Unfallversicherung.
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle versichert.
Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber. Er muss dem kommunalen Unfallversicherungsträger, z.B. Gemeindeunfallversicherungsverband, mitteilen, dass er eine Hausangestellte beschäftigt. Die Höhe der Beiträge ist regional unterschiedlich.
Neben der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, einen Arbeitsunfall seiner Beschäftigten der Unfallversicherung zu melden, wenn der Beschäftigte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder einen tödlichen Unfall erleidet. Entsprechende Formulare sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Haushaltshilfen genießen den Schutz der Unfallversicherung übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht zur Anmeldung bei der Unfallversicherung oder der Zahlung der Beiträge nachkommt.
Nähere Auskünfte zum jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger erteilen die Krankenkassen und die Stadt- oder Kreisverwaltungen.
- Anmeldung
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Die bundeseinheitlichen DIN-A4-Vordrucke > Meldung zur Sozialversicherung für das normale Meldeverfahren erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse. Dies ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der die beschäftigte Person versichert (ggf. auch familienversichert) ist oder war. Besteht oder bestand keine solche Versicherung, können Sie eine Krankenkasse wählen.
Grundsätzlich gilt, dass die Angaben zur Person des Beschäftigten aus amtlichen Dokumenten zu entnehmen sind, so z.B. die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis. Besitzt der Beschäftigte noch keine Sozialversicherungsnummer, sind entsprechende Angaben zur Person im Vordruck Meldung zur Sozialversicherung einzutragen.
Außerdem haben Sie als Arbeitgeber beim örtlichen Arbeitsamt eine Betriebsnummer zu beantragen. Dies kann in der Regel telefonisch geschehen. Die Krankenkasse nimmt nicht nur Ihre Meldungen entgegen; an sie ist auch der monatliche Beitrag zur Sozialversicherung zu entrichten und der Beitragsnachweis zu senden. Sie übernimmt auch die Weiterleitung der Meldungen und Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger.
Handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sind Beiträge an die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (mit Ausnahme der privat kranken- und pflegeversicherten Personen) in der Höhe der jeweils geltenden Beitragssätze jeweils anteilig zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. In allen Fragen des Meldeverfahrens und des Beitragseinzugs berät Sie die > Krankenkasse gerne, so insbesondere über die von Ihnen abzugebenden An-, Ab-, Jahres- und anderen Meldungen sowie die zu verwendenden Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen. Geregelt wird das Meldeverfahren durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) und ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum Meldeverfahren, das Sie auch über die Krankenkasse erhalten. Hier werden alle Meldungen genau beschrieben.
- Niedriglohn-Jobs
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llen Arbeitnehmern (mit Ausnahme der zur Berufsausbildung Beschäftigten) wird mit einem monatlichen Arbeitsverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro seit dem 1. April 2003 die Möglichkeit eingeräumt, niedrigere Rentenversicherungsbeiträge zu leisten, wenn sie dies wollen. Dabei werden gegebenenfalls die Verdienste aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Übersteigt dabei der Gesamtverdienst 800 Euro, so sind Beiträge in regulärer Höhe zu zahlen. Liegt der Gesamtverdienst unter 800 Euro, so steigt der Arbeitnehmeranteil in diesen Fällen von 1,9 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro bis auf den Arbeitnehmeranteil von 9,75 Prozent bei einem Arbeitsverdienst in Höhe von 800 Euro.
Wie hoch sind die Beiträge nach der gesetzlichen Regelung?
Der tatsächliche Arbeitsverdienst wird zunächst nach einer recht komplizierten Formel in einen fiktiven Arbeitsverdienst umgerechnet, aus dem sich dann der gesamte Sozialversicherungsbeitrag (also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ergibt:
Hier zunächst einmal die Formel:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)
Dabei ist F ein Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (derzeit 41,7 Prozent) geteilt wird. Hieraus ergibt sich aktuell ein Faktor von 0,5952. Dieser Faktor wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bekannt gegeben. Das Kürzel "AE" steht in der Formel für den tatsächlichen Arbeitverdienst (= Arbeitsentgelt) des Beschäftigten.
Ein Beispiel für den Beitrag zur Rentenversicherung mag nun die Berechnung verdeutlichen:
Monatlicher Arbeitsverdienst 600 Euro. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
1. Rechenschritt: 0,5925 x 400 = 238,08
2. Rechenschritt: 2 - 0,5952 = 1,4048
3. Rechenschritt: 600 - 400 = 200
4. Rechenschritt: 1,4048 x 200 = 280,96
5. Rechenschritt: 238,08 + 280,96 = 519,04 Euro.
Obwohl der Beschäftigte tatsächlich 600 Euro verdient, wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur aus 519,04 Euro berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers wird aus dem tatsächlichen Arbeitsverdienst von 600 Euro berechnet. Der Arbeitnehmer zahlt nur noch die Differenz zum vollen Beitrag.
Für die einzelnen Sozialversicherungsbereiche ergeben sich demnach folgende Beiträge:
| Sozialversicherungsbereich | Beitragssatz | Beitrag |
| Rentenversicherungsbeitrag | 19,50 % | 101,21 € |
| davon Arbeitgeber | 9,75 % | 58,50 € |
| davon Arbeitnehmer | 9,75 % | 42,71 € |
| Krankenversicherungsbeitrag * | 14,30% | 80,01 € |
| davon Arbeitgeber | 7,15 % | 42,90 € |
| davon Arbeitnehmer | 7,15 % | 37,11 € |
| Pflegeversicherungsbeitrag | 1,70 % | 9,51 € |
| davon Arbeitgeber | 0,85 % | 5,10 € |
| davon Arbeitnehmer | 0,85 % | 4,41 € |
| Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 6,50 % | 36,37 € |
| davon Arbeitgeber | 3,25 % | 19,50 € |
| davon Arbeitnehmer | 3,25 % | 16,87 € |
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | 42,00 % | 227,10 € |
| davon Arbeitgeber | 21,00 % | 126,00 € |
| davon Arbeitnehmer | 21,00 % | 101,10 € |
Der Arbeitnehmer erspart sich gegenüber dem vollen Beitragsanteil aus den 600 Euro insgesamt 24,90 Euro.
Bei der Rentenberechnung wird später nur der fiktiv errechnete Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, in dem vorstehenden Beispiel somit nur die 519,04 Euro monatlich und nicht die tatsächlich erzielten 600 Euro.
Dieser Tabelle können die jeweils zu zahlenden > Beiträge zur Sozialversicherung für Entgelte innerhalb der Gleitzone entnommen werden.
Wie kann ich meine Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken?
Der Arbeitnehmer kann sich dafür entscheiden, volle Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Er muss dies gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Arbeitgeber berechnet dann - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - die Beiträge wieder nach dem vollen tatsächlichen Arbeitsverdienst. Mit den höheren Rentenversicherungsbeiträgen erwirbt sich der Arbeitnehmer höhere Rentenansprüche. Übt der Arbeitnehmer mehrere solcher Beschäftigungen aus, die insgesamt regelmäßig monatlich 800 Euro nicht überschreiten, so kann er die volle Beitragszahlung nur für alle Beschäftigungen einheitlich beantragen. Er ist dann für die Dauer seiner Beschäftigungen an seine Erklärung gebunden.
Hat der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt, die Beiträge nach seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst zahlen zu wollen, wird dieser im vollen Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Beschäftigung von Studenten
Ordentlich eingeschriebene Studenten (also vor dem Staatsexamen oder dem Diplom) an einer Hochschule oder Fachhochschule sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Ausnahme: in der Unfallversicherung sind Studenten sowohl im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule als auch im Rahmen eines daneben entstehenden Arbeitsverhältnisses kraft Gesetz versichert). Es müssen also in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
Aber es gibt Grenzen. Versicherungsfrei sind im Normalfall Studenten, die entweder nur in den Semesterferien arbeiten oder zwar auch während der Vorlesungszeit arbeiten, deren Arbeitszeit jedoch nicht höher als 20 Stunden in der Woche liegt. Beschäftigungen, die weniger als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig, wenn sie bereits vor Aufnahme des Studiums bestanden, den Erfordernissen des Studiums angepasst wurden und die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigen.
In der Rentenversicherung werden Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten, seit dem 1.10.1996 so gestellt wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass für Studenten grundsätzlich Versicherungspflicht besteht und damit Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
Wer berechnet und überweist die Beiträge?
Im normalen Verfahren, also bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, hat der Arbeitgeber die Aufgabe, die Beiträge für alle vier Versicherungsarten (Krankheit, Pflege, Rente und Arbeitslosigkeit) zu berechnen, den Arbeitnehmeranteil vom Entgelt einzubehalten und den Gesamtbetrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse an und rechnet die Beiträge selbst aus.
Besonderheit in der Pflegeversicherung
Liegt der Beschäftigungsort in einem Bundesland, in dem kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Beiträge gestrichen worden ist, hat der Beschäftigte den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen.
- Bruttolohn über 800 EUR
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Wie hoch sind die Beiträge?
In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gilt das solidarische Prinzip. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen je die Hälfte der. Die Beitragssätze sind in den einzelnen Zweigen unterschiedlich gestaltet.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz beträgt 19,5 Prozent vom Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Den Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte - macht 9,75 Prozent für jeden. Im Klartext: Für 1000 EUR Monatsbruttoarbeitslohn sind 195,00 EUR für die Rentenversicherung zu zahlen - 97,50 EUR Arbeitnehmeranteil und 97,50 EUR Arbeitgeberanteil.
Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge werden zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und belaufen sich auf je 3,25 Prozent des Bruttolohns. Für 1000 EUR Monatsbruttoarbeitslohn sind 65,00 EUR für die Rentenversicherung zu zahlen - 32,50 EUR Arbeitnehmeranteil und 32,50 EUR Arbeitgeberanteil.
Krankenversicherung
Jede Krankenkasse legt ihre Beiträge in eigener Verantwortung selbst fest. Somit sind die Sätze unterschiedlich. Der allgemeine Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen beträgt im Durchschnitt 14,3 Prozent. Eine Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere der Arbeitgeber. Fragen Sie die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers, welchen Beitragssatz Sie zugrunde legen müssen.
Pflegeversicherung
Bei allen Pflegekassen beläuft sich der Beitrag auf 1,7 Prozent vom Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Das heißt: Für 1000 EUR Monatsbruttoarbeitslohn sind 17,00 EUR für die Rentenversicherung zu zahlen - 8,50 EUR Arbeitnehmeranteil und 8,50 EUR Arbeitgeberanteil.
Beitragsbemessungsgrenze
Bei Lohn und Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Aber vom Gehalts- oder Lohnteil, der über dieser Grenze liegt, brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegt 2004 bei monatlich 5.150 EUR brutto (West) bzw. 4.350 EUR brutto (Ost) und 2005 bei monatlich 5.200 EUR brutto (West) bzw. 4.400 EUR brutto (Ost). Bei Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2004 bei monatlich bundeseinheitlich 3.862,50 EUR und 2005 bei monatlich bundeseinheitlich 3.900 EUR.
Wer trägt die Beiträge?
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern - und das gilt auch für Beschäftigte in Privathaushalten bei Anwendung des normalen Meldeverfahrens - werden alle Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. In der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
Beschäftigung von Studenten
Ordentlich eingeschriebene Studenten (also vor dem Staatsexamen oder dem Diplom) an einer Hochschule oder Fachhochschule sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Ausnahme: in der Unfallversicherung sind Studenten sowohl im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule als auch im Rahmen eines daneben entstehenden Arbeitsverhältnisses kraft Gesetz versichert). Es müssen also in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
Aber es gibt Grenzen. Versicherungsfrei sind im Normalfall Studenten, die entweder nur in den Semesterferien arbeiten oder zwar auch während der Vorlesungszeit arbeiten, deren Arbeitszeit jedoch nicht höher als 20 Stunden in der Woche liegt. Beschäftigungen, die weniger als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig, wenn sie bereits vor Aufnahme des Studiums bestanden, den Erfordernissen des Studiums angepasst wurden und die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigen.
In der Rentenversicherung werden Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten, seit dem 1.10.1996 so gestellt wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass für Studenten grundsätzlich Versicherungspflicht besteht und damit Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
Wer berechnet und überweist die Beiträge?
Im normalen Verfahren, also bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, hat der Arbeitgeber die Aufgabe, die Beiträge für alle vier Versicherungsarten (Krankheit, Pflege, Rente und Arbeitslosigkeit) zu berechnen, den Arbeitnehmeranteil vom Entgelt einzubehalten und den Gesamtbetrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen.
Wenn der Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zu zahlen hat, zieht der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag vom Bruttolohn ab. Die andere Hälfte hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt zu zahlen. Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die anderen Zweige der Sozialversicherung weiter. Nähere Auskünfte zum Verfahren erteilt jede Krankenkasse.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse an und rechnet die Beiträge selbst aus.
Besonderheit in der Pflegeversicherung
Liegt der Beschäftigungsort in einem Bundesland, in dem kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Beiträge gestrichen worden ist, hat der Beschäftigte den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen.
Beiträge zur Sozialversicherung pro 100 EUR Bruttoarbeitslohn:
| Rentenversicherungsbeitrag | 19,50 % |
| davon Arbeitgeber | 9,75 % |
| davon Arbeitnehmer | 9,75 % |
| Krankenversicherungsbeitrag * | 14,30 % |
| davon Arbeitgeber | 7,15 % |
| davon Arbeitnehmer | 7,15 % |
| Pflegeversicherungsbeitrag | 1,70 % |
| davon Arbeitgeber | 0,85 % |
| davon Arbeitnehmer | 0,85 % |
| Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 6,50 % |
| davon Arbeitgeber | 3,25 % |
| davon Arbeitnehmer | 3,25 % |
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | 42,00 % |
| davon Arbeitgeber | 21,00 % |
| davon Arbeitnehmer | 21,00 % |
Quellennachweis: www.haushaltsscheck.de