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Haushalt und Steuern

letzte aktualisierung 13.10.2005 14:15

Arbeitgeber Privathaushalt, Arbeitnehmer Haushaltshilfe: Wie bei jedem Arbeitsplatz unterliegen Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern der Lohnsteuer.

Sozialversicherung
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Zu den steuerrechtlichen Aspekten gibt es ausführliches Informationsmaterial bei der > Minijobzentrale.
Niedriglohnjobs im Privathaushalt
Bei der Besteuerung des Lohns von Haushaltshilfen bei einem Bruttoarbeitslohn von 400,01 bis 800 EUR bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Der Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Anderenfalls ist Lohnsteuer zu erheben.
Für Monatslöhne bis 800 EUR fällt in den Steuerklassen I bis IV noch keine Lohnsteuer an.

Die bis zu dieser Lohnhöhe in den Steuerklassen V und VI anfallende Lohnsteuer ist wie unter Steuern bei Bruttoarbeitslohn ab 800 EUR im Privathaushalt beschrieben zu errechnen.
Bruttoarbeitslohn ab 800 EUR im Privathaushalt
Bei der Besteuerung des Lohns von Haushaltshilfen bei einem Bruttoarbeitslohn ab 800 EUR bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Der Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Anderenfalls ist Lohnsteuer zu erheben. Die Lohnsteuer ist in folgenden Arbeitsschritten zu ermitteln:

1. Der Arbeitgeber lässt sich die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorlegen. Die Lohnsteuerkarte wird dem Arbeitnehmer von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung seines Wohnortes ausgestellt.

2. Von jeder Lohnzahlung sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten. Die Steuerbeträge werden nach der Höhe des Arbeitslohns und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen anhand von Lohnsteuertabellen ermittelt. Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit im Haushalt als Nebentätigkeit neben einem anderen Beschäftigungsverhältnis aus, ist der Lohn für die Nebentätigkeit nach der Steuerklasse VI zu versteuern. Verdient der Arbeitnehmer auch bei dem ersten Beschäftigungsverhältnis einen Lohn unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (ab 2004: 7.664 EUR), kann er auf der zweiten Lohnsteuerkarte einen entsprechenden Freibetrag vom Finanzamt eintragen lassen, um einen Lohnsteuerabzug zu verhindern, der ihm sonst erst nach Ablauf des Jahres wieder erstattet würde. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch Sachbezüge wie der Wert freier Verpflegung und Unterkunft sowie vermögenswirksame Leistungen.

3. Für jeden Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto einzurichten, in dem einzutragen sind: Name, Geburtstag und Anschrift des Arbeitnehmers, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale und die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers. In diesem Lohnkonto sind sodann die gezahlten Löhne einschl. der einbehaltenen und übernommenen Steuerbeträge laufend einzutragen.

4. Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) sind die einbehaltenen und übernommenen Steuerbeträge anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk der Arbeitgeber-Privathaushalt liegt.

5. Die Lohnsteuer ist jährlich anzumelden und abzuführen, wenn die abzuführende jährliche Lohnsteuer nicht mehr als 800 EUR beträgt. Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die jährliche Lohnsteuer mehr als 800 EUR, aber nicht mehr als 3.000 EUR beträgt. In allen anderen Fällen sind die Steuerbeträge monatlich anzumelden und abzuführen. Die amtlichen Vordrucke für die Lohnsteueranmeldung sind beim Finanzamt erhältlich. Am Ende des Kalenderjahres oder nach Beschäftigungsende trägt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte ein: den Bruttolohn und die Beträge, die er vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt hat (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie zusätzlich den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Diese Angaben sind wichtig für den Arbeitnehmer. Wird er zur Einkommensteuer veranlagt, benötigt er diese Angaben für das Finanzamt. Möglicherweise erhält er später Geld zurück.

Quellennachweis: www.haushaltsscheck.de